ALLGEMEINES, ERTEILUNGSVERFAHREN

Als Patente werden technische Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Anträge auf Erteilung von Patenten können beim Deutschen Patentamt und beim Europäischen Patentamt eingereicht werden.

Neu ist eine technische Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört, also nicht bereits durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch eine irgendwo in der Welt erfolgte Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Eine Erfindung beruht nur dann auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für den Fachmann auf dem jeweiligen technischen Gebiet aus dem Stand der Technik nicht in naheliegender Weise ergibt, also das Können eines durchschnittlichen Fachmanns überragt.

Das Patentamt ermittelt zunächst den Stand der Technik in einer Recherche und prüft vor Erteilung eine Patents, ob die darin vorgeschlagene Erfindung den gesetzlichen Anforderungen an die Neuheit und erfinderische Tätigkeit genügt. Bei positivem Abschluß des Prüfungsverfahrens erfolgt dann die Erteilung eines Patents. Hiernach können Dritte innerhalb einer gesetzlichen Frist nach Veröffentlichung der Erteilung Einspruch erheben. Ein derartiger Einspruch hat in der Regel nur dann Erfolg, wenn der Einsprechende Material zum Stand der Technik vorlegen kann, das im Erteilungsverfahren noch nicht berücksichtigt worden war.

Ist das Patent vom Deutschen Patentamt erteilt, so gilt es für die Bundesrepublik Deutschland. Ist es vom Europäischen Patentamt erteilt, so wird es nach der Erteilung bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen in den einzelnen benannten Ländern als nationale Patente weitergeführt.

SCHUTZDAUER UND VERLÄNGERUNG

Patente laufen bis höchstens 20 Jahre ab dem Tag der Anmeldung. Ab dem dritten Jahr muß jährlich eine Verlängerungsgebühr zur Aufrechterhaltung beim Patentamt eingezahlt werden. Bei Europäischen Patenten gilt dies nur bis zur Erteilung des Patents; danach müssen Jahresgebühren in den benannten Ländern direkt eingezahlt werden.

WIRKUNGEN DER ERTEILUNG

Der Inhaber eines erteilten Patents kann Dritten die Nutzung des Patentgegenstandes untersagen; hierzu gehören insbesondere die Herstellung geschützter Vorrichtungen oder Stoffe oder die Verwendung geschützter Verfahren sowie das Anbieten und Inverkehrbringen von einem solchen Verbot betroffener Produkte. Bei Verletzungen kann der Inhaber darüber hinaus Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen, Schadensersatz und eventuell Vernichtung von widerrechtlich hergestellten Produkten verlangen. Neben der Benutzung des Patentgegenstandes durch den Inhaber selbst ist eine Verwertung des Patents durch Erteilung von Lizenzen an Dritte möglich.