ALLGEMEINES, EINTRAGUNGSVERFAHREN
In Deutschland und in der EU insgesamt können gewerbliche Muster und Modelle als sogenannte Geschmacksmuster geschützt werden. Voraussetzung für den Schutz ist, dass das Muster bei Anmeldung neu ist und gegenüber dem zuvor bekannten Formenschatz eine gewisse Individualität (Eigenart) besitzt. Weist ein Muster besonders große Individualität auf, so liegt ein Werk der angewandten Kunst vor, und der Schöpfer kann ohne Weiteres den Schutz des Urheberrechts in Anspruch nehmen. Für den Schutz eines Geschmacksmusters hingegen – und in der Regel kommt für gewerblich anwendbare Muster nur diese infrage - bedarf es einer Anmeldung beim Musterregister.
Mit der Anmeldung sind Zeichnungen oder Fotografien des Musters oder Modells einzureichen. Vom Patentamt werden Anmeldungen für Geschmacksmuster nicht auf die Frage geprüft, ob sie neu und eigenartig sind. Häufig stellt sich daher erst in einem späteren Verletzungsverfahren heraus, ob das Muster tatsächlich rechtlichen Schutz genießt.
SCHUTZDAUER
Eine neue Eintragung gilt zunächst für eine Schutzperiode von fünf Jahren, kann jedoch danach in einem Schritt oder in Schritten von je fünf Jahren auf höchstens 25 Jahre verlängert werden.
WIRKUNGEN DER ANMELDUNG
Der Inhaber eines Geschmacksmusters kann Dritten untersagen, Nachbildungen des Musters herzustellen oder zu verbreiten. Bei Verletzungen kann der Inhaber darüber hinaus Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen, Schadensersatz und eventuell Vernichtung von widerrechtlich hergestellten Nachahmungen verlangen.
Der Schutzumfang, also die Frage wann eine verbotene Nachbildung und wann eine freie Benutzung von Formelementen vorliegt, wird in jedem Einzelfall aufgrund des Vergleichs zwischen dem Muster und dem Schatz an vorbekannten Formen ermittelt. In einem Verletzungsverfahren kann also der Beklagte vortragen, das Muster sei bei seiner Hinterlegung nicht mehr neu oder jedenfalls hinsichtlich seiner Gestaltungsmerkmale nicht mehr eigenartig gewesen. Es empfiehlt sich daher, vor Einleitung eines Verletzungsverfahrens den vorbekannten Stand der Formensprache zu recherchieren.