ALLGEMEINES, EINTRAGUNGSVERFAHREN


In Deutschland und in der Europäischen Union können Marken zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in ein Markenregister angemeldet werden. Als Marke kommen – neben Wortmarken und Bildmarken – auch neue Markenformen wie Hörmarken und dreidimensionale Marken sowie sonstige Markenformen, z.B. Farben und Farbkombinationen oder die Form der Ware selbst in Betracht.

Einer Neuanmeldung können absolute und relative Eintragungshindernisse entgegenstehen. Absolute Eintragungshindernisse betreffen die grundsätzliche Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke. So prüft das zuständige Amt insbesondere, ob die Marke unterscheidungskräftig ist, oder ob es sich nur um Angaben zur Art der Waren oder Dienstleistungen handelt, die jedem Mitbewerber zum Gebrauch offenstehen müssen.

Relative Eintragungshindernisse sind ältere Rechte Dritter an identischen oder verwechselbar ähnlichen Kennzeichen. Diese werden nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern jeder Inhaber eines älteren Rechts kann dieses durch einen Widerspruch (innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der neuen Marke) geltend machen.

SCHUTZDAUER UND BENUTZUNGSPFLICHT


Eine für Deutschland oder das Gebiet der europäischen Gemeinschaft eingetragene Marke gilt zunächst für zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung und kann nach Ablauf dieser Zeit durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr beliebig oft um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.
 Um die rechtliche Schutzwirkung der Marke aufrechtzuerhalten ist es jedoch zugleich erforderlich, die Marke innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung in Benutzung zu nehmen und diese Benutzung niemals länger als fünf Jahre zu unterbrechen.

WIRKUNGEN DER EINTRAGUNG


Eine eingetragene Marke gibt dem Markeninhaber das Recht, die Marke im Zusammenhang mit den im einzelnen geschützten Waren bzw. Dienstleistungen zu benutzen und diese Benutzung Dritten zu untersagen, sofern die Gefahr von Verwechslungen besteht. Es ist üblich und zulässig, die Marke mit dem Eintragungsvermerk „®“ als registrierte Marke zu kennzeichnen.

RECHTE DRITTER, RECHERCHEPFLICHT


Die genannten Rechte des Inhabers sind jedoch insoweit eingeschränkt als ggf. ältere Rechte Dritter bestehen. Aus der Eintragung einer neuen Marke folgt also kein Benutzungsrecht gegenüber Inhabern älterer Rechte an einer verwechselbar ähnlichen Marke oder Geschäftsbezeichnung. Die Benutzung einer Marke - auch wenn diese bereits eingetragen ist - kann durchaus Rechte Dritter verletzen. Der Inhaber der jüngeren Marke kann nicht einwenden, es sei aus der älteren Marke kein Widerspruch erhoben worden. Es ist daher grundsätzlich erforderlich, vor Aufnahme der Benutzung einer neuen Marke durch eine Recherche zu überprüfen, ob ältere Rechte entgegenstehen, insbesondere dann, wenn nicht bereits vor der Anmeldung eine solche Recherche durchgeführt worden war.